Übergangs- und Schlussvorschriften ist in Deutschland häufig der letzte Abschnitt eines materiellen Gesetzes (formelle Gesetze, Rechtsverordnungen, Satzungen usw.) oder anderer schriftlicher Rechtsquellen (z. B. Geschäftsordnungen). Manchmal finden sich typische Inhalte von Übergangsvorschriften in Einführungsgesetzen. Übergangs- und Schlussvorschriften werden auch „Übergangs- und Schlussbestimmungen“, „Übergangsvorschriften“, „Schlussvorschriften“, „Übergangsbestimmungen“ oder „Schlussbestimmungen“ genannt.

Inhalte

Reglungsinhalte können sein:

  • Inkrafttreten und Außerkrafttreten
  • Befristete Fortgeltung bestehender Regelungen
  • Überleitung von altem in neues Recht
  • Übertragung von Zuständigkeiten
  • Vorschriften zum Erlass von Rechtsverordnungen und allgemeiner Verwaltungsvorschriften
  • Zustimmungebedürftigkeit von Rechtsverordnungen durch den Bundesrat
  • Ausschluss oder Erweiterung von Geltungsbereichen
  • Regelungen zur Abmilderung von Härtefällen und zur schrittweisen Rechtsänderung
  • Vorschriften aufgrund vorläufig geltendem Rechts

Grundgesetz

Im Grundgesetz bilden die Übergangs- und Schlussbestimmungen den XI. Abschnitt mit den Artikel 116 bis 146.

Einzelnachweise


Verschlüsse für Türen von Notausgängen (BGHWKompakt, Merkblatt 67

20 Richtlinien, Regelwerk

AFG Erding Übergänge gestalten

Übergangsregelungen für die „Richtlinien der Bundesärztekammer zur

Übergangsmöglichkeiten nach der Hauptschule JohannWolfgangvon